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   OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09   

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https://dejure.org/2009,15801
OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09 (https://dejure.org/2009,15801)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30.03.2009 - 2 W 21/09 (https://dejure.org/2009,15801)
OLG Rostock, Entscheidung vom 30. März 2009 - 2 W 21/09 (https://dejure.org/2009,15801)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenerstattungsanspruch eines Nebenintervenienten: Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostenparallelität im Zusammenhang mit einem Prozessvergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Kosten des Nebenintervenienten bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

  • Judicialis

    ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 92; ; ZPO § 93; ; ZPO § 94; ; ZPO § 95; ; ZPO § 96; ; ZPO § 97; ; ZPO § 98; ; ZPO § 101 Abs. 1; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 269 Abs. 5 Satz 1

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02

    Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander

    Auszug aus OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09
    Dieser Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der bloß unterstützenden Rolle des Nebenintervenienten im Rechtsstreit (vgl. BGH NJW 2003, 1948 f.).

    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).

  • BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04

    Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09
    Er führt dazu, dass der Nebenintervenient nicht besser stehen kann als die unterstützte Hauptpartei und dass er die nachteiligen Auswirkungen von deren Prozesshandlungen auch kostenrechtlich mitzutragen hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1159).

    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).

  • BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04

    Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09
    Nach dem Grundsatz der Kostenparallelität hat dies - mittelbar - zur Folge, dass auch der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1506 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.02.2009, 17 W 46/08).
  • BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06

    Zulässigkeit des Kostenantrags eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs

    Auszug aus OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09
    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).
  • BGH, 05.09.2006 - VI ZB 65/05

    Auslegung des Verzichts auf eine Begründung der dem Gericht nach

    Auszug aus OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09
    Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt (BGH NJW 2003, 1948, 1949 und 3354 f.; 2006, 3498, 3499; NJW-RR 2005, 1159; 2008, 261, 262).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.2009 - 17 W 46/08

    Klagerücknahme nach Vergleich: Erstrecken des vom Beklagten erklärten Verzichts

    Auszug aus OLG Rostock, 30.03.2009 - 2 W 21/09
    Nach dem Grundsatz der Kostenparallelität hat dies - mittelbar - zur Folge, dass auch der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1506 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.02.2009, 17 W 46/08).
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